Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Graz Grammar Picó Sound System

(1) Geltung: Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge zwischen dem Graz Grammar Picó Sound System (Kurzform GGP), also Roman Klug und dessen AuftraggeberInnen. Mit seiner Unterschrift bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes, welches diese Allgemeinen Auftragsbedingungen als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt die/der Auftraggeber:in (AG) die Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Abweichende Bedingungen erkennen wir nur an, wenn diese im Vorfeld abgeklärt und unsererseits schriftlich oder mündlich zugestimmt werden. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten als Rahmenvereinbarung für alle Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragspartner:innen, d.h. diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(2) Vertragsabschluss: Ein Angebot bedarf einer nachfolgenden Auftragsbestätigung. GGP behält sich das Recht vor, den Auftrag teilweise an Dritte abzugeben.
(3) Honorar und Fälligkeit: GGP stellt auf Grund der österreichischen Kleinunternehmerinnen-/Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer in Rechnung. Bei Abweichungen der angebotenen Leistungen (Equipment, Transport, Arbeitsleistungen), sind wir berechtigt, wie verpflichtet gleichermaßen, den angebotenen Preis in der Höhe (+/-) entsprechend anzupassen. Die Bezahlung erfolgt mittels Rechnungslegung per Überweisung auf ein von GGP genanntes Konto. Ab einem Auftragsvolumen von EUR 2000,00, werden 50% Akonto, mit Zahlungsziel bis 7 Tage nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Bei Nichteinhaltung der Akontozahlung, ist GGP nicht verpflichtet den Auftrag umzusetzen. Sollte es aus irgendeinen Grund zu einem berechtigten Vertragsrücktritt durch GGP oder der/dem Auftraggeber:in führen, wird der gesamte Betrag umgehend rücküberwiesen. Bei Zahlungsverzug ist GGP berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 9,5 % p. a. zu verrechnen.
(4) Vertragsrücktritt (AG/GGP): Stornofreie Rücktritte werden nur durch Ereignisse höherer Gewalt akzeptiert. Rücktritte aufgrund Witterungsverhältnisse, Künstlerabsagen, nicht erhaltener Bewilligungen oder sonstigen Gründen werden nach folgenden Stornosätzen abgerechnet: Ab Auftragserteilung bis 50 Tage vor Buchungstag 10%, 49-30 Tage vor Buchungstag 25%, 29-15 Tage vor Buchungstag 40%, 14-8 Tage vor Buchungstag 70%. Ab 7 Tage vor Buchungstag 100% der vereinbarten Summe. Bei Zahlungsverzug aus vorhergehenden Aufträgen, Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auftraggeberin/des Auftraggebers, negativer Bewertung der Auftraggeberin/des Auftraggebers durch den Kreditschutzverband (KSV) oder anderen ernstzunehmenden Hinweisen auf die Zahlungsunfähigkeit des Auftragebers/der Auftraggeberin ist GGP zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt. Folgende weitere Punkte berechtigen GGP zum stornofreien Rücktritt:
– Nichteinhaltung der technischen und sicherheits­technischen Anforderungen laut Auftragsbedingungen (Punkt 7);
– Nichteinhaltung der vereinbarten Akontozahlung (Punkt 3).
(5) Lieferfrist/ Leistungserfüllung: Zur termingerechten Leistungserfüllung sind wir erst verpflichtet, sobald alle von der/dem Auftraggeber:in zur Ausführung erforderlichen Verpflichtungen des Vertrages erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere alle technischen und sicherheitstechnischen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen.
(6) Abbruchs-/ Unterbrechungs Haftung: Es obliegt dem vor Ort befindlichen GGP Personal, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen bzw. abzubrechen. Dafür zutreffende Gründe: Wetter/ Sturm; feststellen grober Mängel in Bezug auf die Sicherheit aller Beteiligten; Nichterfüllung von Vertragsbedingungen, die die Sicherheit betreffen (z.B. technische Abnahme; Tumulte in unmittelbarer Umgebung der Technik).
(7) Technische Anforderungen/Sicherheit: Die technischen und sicherheitstechnischen Vereinbarungen sind strikt einzuhalten. Die abgesprochenen und vertraglich festgelegten Punkte in den Bereichen Stromversorgung, Bühne, Absicherungen sind bindend. Bei Nichteinhaltung ist GGP berechtigt entstehende Mehrkosten zu verrechnen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Eine stabiler und ebener Stellplatz für den Picó wird vorrausgesetzt. Der benötigte Strom ist in unmittelbarer Nähe des Picós bereitzustellen.
Genehmigungen/Gebühren: Für alle behördlichen und/ oder urheberrechtlichen Genehmigungen und Gebühren hat die/der Auftraggeber:in bzw. die/der Veranstalter:in selbst Sorge und Kosten zu tragen (AKM Gebühren, etc.). Davon ausgenommen sind meldepflichtige Funkanlagen, sofern diese vom GGP gestellt werden.
(9) Buchungsbedingungen: Alle Buchungen verstehen sich ab Lager in Graz für einen vertraglich festgelegten Zeitraum. Die/Der Veranstalter:in verpflichtet sich die Gegenstände nach Ablauf der Buchungsdauer auf eigene Kosten und Gefahr an GGP zu retournieren. Allfällige Änderungen der Buchungsdauer sind GGP unverzüglich, bis spätestens 24 Stunden vor Ablauf der Buchungsdauer mitzuteilen und bedürfen des Einverständnisses von GGP. Rückgabetermine sind bindend! Bei Rückgabeverzug wird jeder angebrochene Verzugstag zum vollen Tarif lt. Preisliste (Folgetagepauschale) verrechnet. Die/Der Veranstalter:in verpflichtet sich bei Übernahme der gebuchten Kunstgegenstände, diese auf Mängel und Funktion zu prüfen. Verzichtet er auf die Prüfung, erkennt er die Lieferung als vollständig und fehlerfrei an. GGP behält sich das Recht vor, gebuchte Kunstgegenstände nach deren Rückgabe innerhalb von 2 Werktagen eingehend auf bei der Rücknahme nicht sofort erkennbaren Schäden zu prüfen. Für allfällige Schäden haftet die/der Veranstalter:in. Die Weitergabe der Leihware an Dritte ist nur mit Zustimmung von GGP zulässig.
(10) Haftung/Gewährleistung: Die/Der Auftraggeber:in übernimmt die volle Haftung (Transport, Nutzung, Vandalismus, …) für die gebuchten Gegenstände, ab Abholung in Graz, bis zu deren Rückgabe bei GGP. Lieferung und Aufbau durch GGP ohne anschließende Technikbetreuung enthebt die/den Veranstalter:in lediglich von der Transporthaftung. Ist GGP Personal vor Ort (gebucht), beschränkt sich die Haftung auf Abhandenkommen, Diebstahl, Beschädigungen jeglicher Art (auch durch Dritte), instabile Unterbauten (sofern nicht durch GGP gestellt) und Nutzungsschäden durch fehlerhaften Strom. Die Haftung kann bis zum Neupreis der gemieteten Geräte führen, selbst wenn die/den Veranstalter:in keine Schuld trifft. Die/Der Veranstalter:in hat die Pflicht auftretende Störungen während der Buchungszeit unverzüglich GGP mitzuteilen. Für etwaige Funktionsstörungen durch Koppelungen mit Fremdequipment und/oder Bedienung durch unerfahrenes Fremdpersonal oder andere Personen übernimmt GGP keinerlei Haftung. Für Schäden die der/dem Veranstalter:in bzw. einem Dritten durch das bereitgestellte GGP Personal oder Material entstehen, haften wir ausschließlich im Rahmen der für Veranstaltungstechnik vorgesehenen Haftungsrichtlinien. Eine weitere Haftung wird hiermit ausgeschlossen.
(11) (Verrechnungs-)Faktor (Tagsätze/Einheiten): GGP wendet für die Verrechnung für mehrtägige Buchungen einen Faktor (Tagsätze/Einheiten) an. Der Verrechnungsfaktor stimmt nicht immer mit den Tagsätzen bzw. Einheiten überein. Bei längeren Zeitspannen wird der Faktor vereinbart und die Verrechnung dementsprechend vorgenommen (z.B. bei 7 Tagen und dazwischen einem ganzen Tag und einen halben Tag frei ergibt einen Faktor von 5,5)
(12) Sozial-/Ruheraum: Die Veranstalterin/Der Veranstalter stellt bei längeren Veranstaltungen (ab 8 h) einen bequemen Raum für die/den Techniker:in, für die Zeit nach dem Aufbau bis zum Abbau. Ist dies nicht möglich erhöhen sich die Kosten um EUR 200,00. Für Performer:innen (DJs, Künstler:innen etc.) muss je nach Absprache eventuell ein gesicherter Backstage-Bereich eingerichtet werden.
(13) Catering, Unterbringung und Verpflegung: Versorgung und ggf. Unterbringung (bei mehrtägigen Veranstaltungen) des GGP Personals und der performer:innen fällt landesüblich in den Bereich der Veranstalterin/des Veranstalters. Alkoholfreie Getränke sollten in ausreichender Menge ab Eintreffen der Crew zur Verfügung stehen; Jausen bzw. warme Mahlzeiten sollten – nach Einsatzzeit angepasst – bereitgestellt sein.
(14) Provisionen: Provisionen und Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch GGP weder verlangt noch angenommen werden.
(15) Public Relations: Alle medialen öffentlichen Äußerungen, die den Picó betreffen (Bewerbung, Pressemitteilungen, Social Media etc.) sollen in enger Absprache mit GGP erfolgen. Ebenso dürfen das GGP-Logo oder sonstige grafische Zeichen, Signets, Icons bzw. Bilder, die das Picó Sound System (re)präsentieren nur nach Freigabe durch GGP veröffentlicht werden. GGP sind von jedem publizierten Druckprodukt Belegexemplare beizustellen.
(16) Mediennutzung: GGP ist berechtigt von jeder Veranstaltung zu Zwecken der Dokumentation, Medienarbeit, Bewerbung etc. (Bewegt-)Bild- und Tonaufnahmen unter Wahrung der „Persönlichkeitsrechte“ der Einzelnen/des Einzelnen sowie des Urheberrechts zu machen und medial selbst zu veröffentlichen bzw. an andere Medien weiterzugeben.
(17) Anlieferung/ Parken: Eine Anlieferung direkt zum Aufstellplatz muss gewährleistet sein. Ebenso sind Parkplätze für die Produktionsfahrzeuge im Umkreis von 200 m zur Verfügung zu stellen. An öffentlich zugänglichen Plätzen ist ab Anlieferung des Equipments ein Securitydienst/Nachtwache bindend erforderlich.
(18) Gerichtsstand: Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz von GGP, also Graz.
(19) Anwendbares Recht: Die Rechtsbeziehung unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem österreichischen Recht.
(20) Schlussbestimmungen: Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen AGs werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von GGP ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.